Cannabis seit dem KCanG: Was ist erlaubt – und ab wann wird es strafbar?

Torsten Stern

Rechtsanwalt für Strafrecht in Leipzig

Cannabis seit dem KCanG: Was ist erlaubt – und ab wann wird es strafbar?

Erwachsene dürfen seit dem 1. April 2024 bis zu 25 Gramm Cannabis unterwegs und bis zu 50 Gramm zu Hause besitzen sowie drei Pflanzen anbauen. Strafbar wird es ab mehr als 30 Gramm unterwegs oder mehr als 60 Gramm zu Hause. Strafbar sind außerdem die Weitergabe an andere, der Verkauf und das Mitbringen aus dem Ausland. Dazwischen liegt eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld.

Viele Menschen glauben, Cannabis sei inzwischen grundsätzlich legal. Das ist es nicht. Die Teillegalisierung hat klare Grenzen gezogen, und wer sie überschreitet, riskiert weiterhin ein Strafverfahren. Als Rechtsanwalt für Strafrecht in Leipzig zeige ich Ihnen in diesem Beitrag, was das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt, wo die Grenze zur Straftat liegt, welche Fehler am häufigsten passieren und wie Sie sich bei einer Polizeikontrolle richtig verhalten.

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Warum „legal“ nicht „straffrei“ bedeutet

Das KCanG erlaubt Erwachsenen den Besitz und Eigenanbau nur in klar begrenzten Mengen. Alles, was darüber hinausgeht, bleibt verboten. Vieles davon ist weiterhin eine Straftat nach § 34 KCanG.

In meiner Praxis geht es selten um den klassischen Konsumenten mit einer kleinen Menge. Seit der Teillegalisierung landen vor allem die Grenzfälle bei mir: größere Besitzmengen, der Verdacht des Handeltreibens, die Weitergabe an Freunde oder die Einfuhr aus dem Ausland. Fast alle Mandanten verbindet dabei derselbe Irrtum, nämlich die Annahme, Cannabis sei inzwischen grundsätzlich legal.

Die Leipziger Zahlen bestätigen das. Die Polizeidirektion Leipzig registrierte 2023 noch 1.992 Cannabisfälle, 2024 waren es 1.147 und 2025 nur noch 433 (PKS 2024, PKS 2025). Der Rückgang betrifft vor allem den Eigenkonsum. Den Handel mit Cannabis verfolgen Polizei und Staatsanwaltschaft weiterhin konsequent.

„Reden Sie sich bei einem Cannabisvorwurf nicht um Kopf und Kragen. Schweigen Sie zunächst und lassen Sie die Akte prüfen.“ – Rechtsanwalt Torsten Stern

Was das KCanG erlaubt – die Regeln im Überblick

Das KCanG erlaubt volljährigen Personen ab 18 Jahren vier Dinge:

  • Besitz unterwegs: Außerhalb der eigenen Wohnung dürfen Sie bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis bei sich haben.
  • Besitz zu Hause: Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort sind insgesamt bis zu 50 Gramm erlaubt.
  • Eigenanbau: Sie dürfen gleichzeitig bis zu drei Pflanzen anbauen. Der Anbau ist nur für den eigenen Konsum erlaubt, und die Pflanzen müssen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern, geschützt sein.
  • Anbauvereinigung: Mitglieder einer genehmigten Anbauvereinigung dürfen bis zu 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm im Monat über den Verein beziehen. In Sachsen erteilt die Landesdirektion Sachsen diese Erlaubnis.

Das Cannabisrecht ist politisch weiter in Bewegung. Für ein laufendes Strafverfahren zählt aber nicht, welche Verschärfungen diskutiert werden, sondern welche Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat galt.

Wichtig: Die erlaubten Besitzmengen haben nichts mit dem Straßenverkehr zu tun. Wer nach dem Konsum Auto fährt, riskiert unabhängig davon Bußgeld, Fahrverbot und den Führerschein. Mehr dazu finden Sie im Bereich Verkehrsstrafrecht.

Erlaubt, Bußgeld oder Straftat? Die Cannabis-Ampel

Zwischen „erlaubt“ und „strafbar“ liegt eine Zone, die viele nicht kennen: die Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG. Für Erwachsene gilt:

Erlaubt:

  • bis 25 Gramm unterwegs und bis 50 Gramm zu Hause
  • bis zu drei Pflanzen im Eigenanbau
  • Konsum in privaten Räumen ohne Kinder und Jugendliche
  • Bezug als Mitglied einer genehmigten Anbauvereinigung

Bußgeld (Ordnungswidrigkeit):

  • mehr als 25, aber höchstens 30 Gramm unterwegs
  • mehr als 50, aber höchstens 60 Gramm zu Hause
  • Konsum in einer Verbotszone, etwa in Sichtweite von Schulen oder Spielplätzen
  • Cannabis nicht ausreichend vor Kindern und Dritten geschützt

Straftat:

  • mehr als 30 Gramm unterwegs oder mehr als 60 Gramm zu Hause
  • mehr als drei Pflanzen gleichzeitig
  • Verkauf, Tausch oder Weitergabe an andere, auch unentgeltlich
  • Einfuhr nach Deutschland oder Ausfuhr ins Ausland
  • Erwerb von mehr als 25 Gramm pro Tag oder mehr als 50 Gramm im Monat
  • Abgabe an Kinder und Jugendliche

Wo Kiffen verboten ist – Konsumverbotszonen in Leipzig

Auch mit einer erlaubten Menge dürfen Sie nicht überall konsumieren. Das KCanG verbietet den Konsum:

  • in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren
  • in und in Sichtweite von Schulen, Kitas, Kinderspielplätzen und Kinder- und Jugendeinrichtungen
  • in und in Sichtweite öffentlicher Sportstätten
  • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, was in Leipzig große Teile der Innenstadt betrifft
  • in und in Sichtweite von Anbauvereinigungen

Sachsen hat für Verstöße einen eigenen Bußgeldkatalog erlassen. Für den Konsum in Verbotszonen, etwa vor Schulen oder Kindergärten, sind dort 100 bis 500 Euro vorgesehen.

Die 5 häufigsten Strafbarkeitsfallen

Die meisten Strafverfahren wegen Cannabis entstehen nicht durch bewusste Kriminalität, sondern durch Irrtümer über das Gesetz. Diese fünf Situationen sehe ich am häufigsten:

  1. Den Joint teilen oder Eigenanbau verschenken. Die Weitergabe von Cannabis ist auch ohne Bezahlung verboten. Viele denken: Wenn ich es besitzen darf, darf ich meinem Freund auch etwas abgeben. Das ist ein Irrtum. Selbst wer Cannabis aus dem erlaubten Eigenanbau verschenkt, kann sich strafbar machen. Auch Mitglieder von Anbauvereinigungen dürfen ihr Cannabis nicht an Dritte weitergeben.
  2. Cannabis aus Tschechien mitbringen. Die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland ist strafbar, unabhängig von der Menge. Gerade in Sachsen ist die Nähe zu Tschechien relevant. Ob die Menge in Deutschland erlaubt wäre oder das Cannabis im Ausland legal gekauft wurde, spielt an der Grenze keine Rolle. Gleiches gilt für die Ausfuhr in den Urlaub.
  3. Auf der Straße kaufen. Einen legalen Verkauf von Cannabis an Konsumenten gibt es in Deutschland nicht. Erlaubt sind nur der Bezug über eine Anbauvereinigung und der Eigenanbau. Für den Verkäufer ist es immer Handeltreiben. Die Leipziger Polizei kontrolliert regelmäßig rund um den Hauptbahnhof, den Schwanenteich und den Bürgermeister-Müller-Park.
  4. Zu viel zu Hause lagern. Eine gute Ernte aus drei Pflanzen kann schnell mehr als 50 Gramm getrocknetes Cannabis ergeben. Über 60 Gramm ist es eine Straftat. Bei größeren Mengen prüft die Staatsanwaltschaft außerdem fast immer, ob ein Handel vorliegt.
  5. Cannabis an Jugendliche abgeben. Für Personen unter 18 Jahren ist Cannabis vollständig verboten. Wer Cannabis an Minderjährige abgibt, begeht eine schwere Straftat. Ist der Abgebende über 21 Jahre alt, droht eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Sind Jugendliche selbst beschuldigt, gelten die Regeln des Jugendstrafrechts.

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Welche Strafen nach dem KCanG drohen

Für die meisten Cannabis-Straftaten droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. In schweren Fällen steigt der Strafrahmen deutlich:

  • Grundtatbestand (§ 34 Abs. 1 KCanG): Besitz über 30 bzw. 60 Gramm, mehr als drei Pflanzen, Weitergabe, Einfuhr oder einfacher Handel. Es drohen Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
  • Besonders schwerer Fall (§ 34 Abs. 3 KCanG): Gewerbsmäßiger Handel oder Handel mit einer nicht geringen Menge. Es drohen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
  • Verbrechen (§ 34 Abs. 4 KCanG): Abgabe an Minderjährige durch Personen über 21 Jahre, bandenmäßiger oder bewaffneter Handel mit einer nicht geringen Menge. Es drohen mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Strafrechtliche Risiken für Cannabis-Clubs und Vorstände

Anbauvereinigungen brauchen eine Erlaubnis der Landesdirektion Sachsen. Fehlt diese, haften die Verantwortlichen persönlich. Wie ernst das ist, zeigt ein Leipziger Fall aus dem Jahr 2026. Die Polizei ermittelte gegen vier Verantwortliche einer Anbauvereinigung ohne Erlaubnis und stellte rund vier Kilogramm Marihuana und einen fünfstelligen Bargeldbetrag sicher. Der Vorwurf lautet unerlaubtes gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge.

Polizeikontrolle mit Cannabis: So verhalten Sie sich richtig

Bei einem Cannabisfund entscheidet Ihr Verhalten in den ersten Minuten oft über den weiteren Verlauf. Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht selbst belasten. Gerade harmlos klingende Fragen wie „Wo haben Sie das gekauft?“ oder „Wem gehört das?“ können aus einem überschaubaren Sachverhalt ein deutlich größeres Problem machen, etwa wenn aus einem Besitzvorwurf plötzlich der Verdacht des Handels wird.

So gehen Sie bei einer Kontrolle vor:

  1. Ruhig bleiben und die Beamten nicht provozieren.
  2. Personalien angeben. Name, Anschrift und Geburtsdatum sind Pflicht.
  3. Keine Angaben zur Sache machen, also weder zur Herkunft noch zum Verwendungszweck.
  4. Keiner freiwilligen Durchsuchung vorschnell zustimmen. Sie dürfen widersprechen, ohne Widerstand zu leisten.
  5. Nichts unterschreiben, was Sie nicht verstanden haben.
  6. Einen Strafverteidiger kontaktieren und die Akte prüfen lassen.

Mehr zu Ihren Rechten lesen Sie in den Beiträgen Schweigerecht – was darf ich und was nicht?, Hausdurchsuchung – wie sollte ich mich verhalten? und Polizei will mein Handy durchsuchen – darf sie das?

Was ein Strafverteidiger bei einem Cannabisvorwurf tun kann

Ein Strafverteidiger prüft vor allem, ob der Vorwurf in seinem Umfang überhaupt haltbar ist. Konkret bedeutet das:

  • Akteneinsicht beantragen nach § 147 StPO als Grundlage jeder Strategie
  • Menge und Wirkstoffgehalt prüfen, denn es kommt auf Trockengewicht, Messmethode und Zuordnung an
  • Den Handelsvorwurf entkräften, wenn die Beweise nur auf Eigenkonsum hindeuten
  • Die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung prüfen, weil rechtswidrig erlangte Beweise unverwertbar sein können
  • Eine Stellungnahme zur Einstellung gegenüber der Staatsanwaltschaft abgeben

Hinweis: Das folgende ist ein typisches Musterbeispiel aus der Verteidigungspraxis, kein dokumentierter Einzelfall.

Bei einer Kontrolle oder Durchsuchung findet die Polizei eine größere Menge Cannabis. Entscheidend ist dann nicht nur die Menge. Es kommt darauf an, ob die Staatsanwaltschaft von Eigenkonsum oder von Weitergabe und Handel ausgeht. Deshalb prüfen wir genau, welche Beweise es für diesen weitergehenden Vorwurf tatsächlich gibt, etwa Feinwaagen, Verpackungsmaterial, Chatverläufe oder Bargeld. Fehlen solche Beweise, lässt sich der Vorwurf oft auf den Besitz begrenzen.

Wann der richtige Zeitpunkt für einen Anwalt ist, erklärt der Beitrag Sollte ich einen Anwalt kontaktieren, bevor ich aussage?

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Wie Cannabis-Verfahren enden

Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft. Bei Cannabisdelikten sind diese Ergebnisse typisch:

  • Einstellung mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO): Das Verfahren ist beendet, es gibt keine Vorstrafe. Das ist das beste Ergebnis.
  • Einstellung bei Geringfügigkeit (§ 153 StPO): Es besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung, eine Strafe gibt es nicht.
  • Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO): Sie zahlen eine Geldauflage, ein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt nicht.
  • Strafbefehl (§ 407 StPO): Eine Geldstrafe ohne Verhandlung. Ein Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen möglich.
  • Anklage: Es folgt eine Hauptverhandlung, vor allem bei Handelsvorwürfen.

Wie Sie eine Einstellung erreichen können, lesen Sie im Beitrag Kann ein Strafverteidiger das Verfahren einstellen lassen?

Alte Cannabis-Verurteilungen löschen lassen

Wer früher nach dem Betäubungsmittelgesetz wegen Cannabis verurteilt wurde, kann die Eintragung im Bundeszentralregister unter Umständen löschen lassen. Voraussetzung nach § 40 KCanG ist, dass die damalige Tat heute nicht mehr strafbar ist oder nur noch ein Bußgeld droht. Wurden in derselben Verurteilung auch andere, weiterhin strafbare Taten geahndet, ist die Löschung ausgeschlossen.

Die Löschung erfolgt seit dem 1. Januar 2025 nur auf Antrag bei der Staatsanwaltschaft. In der Praxis ist die Abgrenzung oft schwierig, etwa bei der Frage, ob das Urteil das Gewicht als Trocken- oder Feuchtgewicht festgestellt hat. Weil genau die Behörde entscheidet, die damals angeklagt hat, lohnt sich eine anwaltliche Prüfung des alten Urteils. Was eine Eintragung für Sie bedeutet, erklärt der Beitrag Wann gilt man als vorbestraft?

Häufige Fragen (FAQ)

Wie viel Cannabis darf ich in Deutschland besitzen?
Erwachsene ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis unterwegs und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz besitzen. Zusätzlich sind bis zu drei Pflanzen im Eigenanbau erlaubt.

Ab wann ist Cannabisbesitz strafbar?
Strafbar ist der Besitz von mehr als 30 Gramm außerhalb der Wohnung oder mehr als 60 Gramm am Wohnsitz. Dazwischen liegt eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld.

Darf ich einen Joint mit Freunden teilen?
Nein. Die Weitergabe von Cannabis ist verboten, auch wenn kein Geld fließt. Das gilt auch für Cannabis aus dem eigenen Anbau.

Darf ich Cannabis aus Tschechien mitbringen?
Nein. Die Einfuhr nach Deutschland ist unabhängig von der Menge strafbar, auch wenn das Cannabis im Ausland legal gekauft wurde.

Wo darf ich in Leipzig nicht kiffen?
Verboten ist der Konsum in Gegenwart von Minderjährigen, in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen und Sportstätten sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. In Sachsen drohen dafür 100 bis 500 Euro Bußgeld.

Welche Strafe droht beim Handel mit Cannabis?
Für einfachen Handel drohen Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Gewerbsmäßiger Handel oder Handel mit einer nicht geringen Menge wird mit drei Monaten bis fünf Jahren bestraft, bandenmäßiger oder bewaffneter Handel mit mindestens zwei Jahren.

Kann ich eine alte Cannabis-Verurteilung löschen lassen?
Ja, wenn die damalige Tat heute nicht mehr strafbar ist oder nur noch ein Bußgeld droht. Der Antrag wird bei der Staatsanwaltschaft gestellt.

Was soll ich tun, wenn die Polizei bei mir Cannabis findet?
Bleiben Sie ruhig, geben Sie Ihre Personalien an und machen Sie keine Angaben zur Sache. Kontaktieren Sie danach einen Strafverteidiger, der Akteneinsicht beantragt.

Fazit

Das KCanG hat den Besitz kleiner Mengen entkriminalisiert, aber klare Grenzen gezogen. Wer mehr als 30 Gramm unterwegs oder 60 Gramm zu Hause besitzt, Cannabis weitergibt, kauft oder über die Grenze bringt, riskiert weiterhin ein Strafverfahren. In Leipzig ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft bei Handelsverdacht und größeren Mengen konsequent. Je früher ein Strafverteidiger eingebunden wird, desto besser lässt sich verhindern, dass aus einem Besitzvorwurf ein Handelsvorwurf wird.

Mehr zu meinem Schwerpunkt finden Sie auf der Seite Betäubungsmittelstrafrecht in Leipzig.

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