Nein, ein Strafverteidiger kann eine Einstellung nicht selbst verfügen – das entscheiden allein Staatsanwaltschaft oder Gericht. Er kann jedoch aktiv darauf hinwirken: durch Akteneinsicht, gezielte Stellungnahmen und den Nachweis fehlender Beweise. Rechtliche Grundlage sind vor allem § 170 Abs. 2 StPO (mangels hinreichendem Tatverdacht) sowie §§ 153 und 153a StPO (bei geringer Schuld, teils gegen Auflage). Wie erfolgreich das gelingt, hängt stark vom Einzelfall und vom Zeitpunkt der Mandatierung ab.
Wer mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird, hört diesen Begriff früher oder später: Verfahrenseinstellung. Für Betroffene klingt das oft nach einem Ausweg – doch was steckt rechtlich wirklich dahinter, und welche Rolle spielt dabei der Strafverteidiger? Als Rechtsanwalt für Strafrecht in Leipzig begleite ich regelmäßig Mandanten durch genau diese Frage: Lässt sich das Verfahren beenden, bevor es überhaupt zu einer Anklage oder Hauptverhandlung kommt? Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen, den praktischen Ablauf und zeigt anhand eines echten Falls, wie eine Einstellung tatsächlich erreicht werden kann.

Eine Verfahrenseinstellung beendet ein Strafverfahren, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt. Sie kann in unterschiedlichen Verfahrensstadien erfolgen – meist bereits im Ermittlungsverfahren, also bevor die Staatsanwaltschaft überhaupt Anklage erhebt, teilweise aber auch noch nach Anklageerhebung durch das zuständige Gericht.
Wichtig zu verstehen: Eine Einstellung ist kein Freispruch im klassischen Sinne. Sie ist eine verfahrensrechtliche Entscheidung, die das Verfahren beendet, ohne dass über Schuld oder Unschuld inhaltlich final geurteilt wird. Für den Beschuldigten ist sie dennoch in aller Regel das beste erreichbare Ergebnis, weil keine Strafe verhängt wird und in den meisten Fällen auch kein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt.
Wie häufig Verfahren tatsächlich eingestellt werden, zeigen die Zahlen des Statistischen Bundesamts eindrucksvoll: Im Jahr 2024 endeten rund 60 Prozent aller staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren in Deutschland mit einer Einstellung – meist, weil kein hinreichender Tatverdacht festgestellt wurde oder wegen Geringfügigkeit der Tat. Nur ein Bruchteil der Verfahren führte zu einer Anklage. Die Einstellung ist damit kein seltener Sonderfall, sondern der häufigste Verfahrensausgang überhaupt.
Nicht jede Einstellung ist gleich. Das deutsche Strafprozessrecht kennt mehrere Vorschriften, die je nach Sachverhalt unterschiedlich greifen:
§ 170 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht. Für den Beschuldigten ist das das bestmögliche Ergebnis: kein Schuldvorwurf und keine Auflage.
§ 153 StPO greift bei einem Vergehen mit geringer Schuld und erfordert die Zustimmung des zuständigen Gerichts. Das Verfahren wird ohne jede Auflage eingestellt.
§ 153a StPO setzt ebenfalls ein Vergehen sowie die Zustimmung von Gericht und Beschuldigtem voraus. Die Einstellung erfolgt hier gegen eine Auflage, etwa eine Geldzahlung oder Sozialstunden.
§ 154 StPO kommt zum Tragen, wenn gegen dieselbe Person mehrere Verfahren laufen. Reicht die zu erwartende Strafe aus einem anderen Verfahren bereits aus, kann das weitere Verfahren teilweise eingestellt werden.
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO wird in der Praxis häufig als „großer Freispruch" bezeichnet, weil die Staatsanwaltschaft hier ausdrücklich feststellt, dass die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Anklage ergeben haben. Sie ist die für Beschuldigte günstigste Form der Verfahrensbeendigung.
Bei § 153a StPO liegt der Fall anders: Hier wird das Verfahren nicht bedingungslos, sondern gegen die Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt – etwa eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder ein Täter-Opfer-Ausgleich. Eine wichtige Klarstellung dabei: Die Zustimmung zur Einstellung nach § 153a StPO ist ausdrücklich kein Schuldeingeständnis und darf in anderen Verfahren nicht als Geständnis gewertet werden.
Nein – und das ist ein häufiges Missverständnis. Die Entscheidungsgewalt liegt bei der Staatsanwaltschaft und, je nach Vorschrift, zusätzlich beim zuständigen Gericht. Ein Strafverteidiger kann eine Einstellung also nicht anordnen oder erzwingen.
Was er aber sehr wohl tun kann, ist, die Voraussetzungen für eine Einstellung aktiv zu schaffen und der Staatsanwaltschaft gegenüber überzeugend darzulegen, warum diese vorliegen. In der anwaltlichen Praxis geschieht das typischerweise in zwei Schritten: Zunächst wird die Ermittlungsakte ausgewertet, um Lücken in der Beweisführung, widersprüchliche Zeugenaussagen oder rechtliche Zweifel zu identifizieren. Anschließend wird eine begründete Stellungnahme – in der Praxis häufig „Schutzschrift" genannt – an die Staatsanwaltschaft gerichtet, die genau diese Argumente vorträgt und auf eine Einstellung hinwirkt.
Ob dieser Weg erfolgreich ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls, der konkreten Beweislage und der Persönlichkeit des Beschuldigten ab. Pauschale Erfolgsversprechen sind in der seriösen Strafverteidigung nicht seriös.

Aus der anwaltlichen Praxis lässt sich sagen, dass eine Verfahrenseinstellung insbesondere in folgenden Deliktsbereichen regelmäßig eine realistische Option darstellt:
Auch im Jugendstrafrecht spielt die Einstellung eine zentrale Rolle: Über die sogenannte Diversion kann ein Verfahren beendet werden, wenn der Jugendliche bestimmte Auflagen wie eine Schadenswiedergutmachung erfolgreich erfüllt. Details dazu finden Sie im Beitrag zum Jugendstrafrecht.
Ob eine Einstellung tatsächlich in Betracht kommt, hängt jedoch nie allein von der Deliktsgruppe ab, sondern immer von der konkreten Beweislage und den individuellen Umständen. Auch die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen ist hier relevant, da eine Einstellung nach § 153 StPO ausdrücklich nur bei Vergehen möglich ist – mehr dazu im Beitrag Verbrechen und Vergehen.
Sollte eine Einstellung nicht erreicht werden und es tatsächlich zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen, besteht je nach Fall weiterhin die Möglichkeit, gegen ein Urteil vorzugehen – dazu mehr im Beitrag Rechtsmittel einlegen.
Ein möglichst früher Kontakt zu einem Strafverteidiger bietet erhebliche Vorteile. Bereits im Ermittlungsverfahren – also lange bevor es zu einer Anklage kommt – lassen sich häufig entscheidende Weichen stellen. Ein zentraler Punkt: Eine Einstellung mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO ist nur möglich, solange noch keine Anklage erhoben wurde. Ist die Anklage erst einmal beim Gericht eingereicht, verschiebt sich die Möglichkeit einer Einstellung – sie bleibt zwar über § 153a Abs. 2 StPO grundsätzlich erhalten, liegt dann aber beim Gericht statt bei der Staatsanwaltschaft.
Je früher die Verteidigung eingeschaltet wird, desto größer sind daher regelmäßig die Einflussmöglichkeiten auf den weiteren Verlauf des Verfahrens.
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass bestimmte Verhaltensweisen die Chancen auf eine Einstellung deutlich verringern:
Für Mandanten ist der Unterschied zwischen § 153 StPO und § 153a StPO in der Praxis besonders relevant:
Bei einer Einstellung nach § 153 StPO wird das Verfahren ohne jede Auflage beendet. Der Beschuldigte muss keine weitere Leistung erbringen.
Bei einer Einstellung nach § 153a StPO müssen dagegen Auflagen oder Weisungen erfüllt werden – etwa eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder ein Täter-Opfer-Ausgleich. Die Höhe einer Geldauflage richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten sowie nach Art und Schwere des Tatvorwurfs und kann daher sehr unterschiedlich ausfallen. Erst nach vollständiger Erfüllung wird das Verfahren endgültig eingestellt.
Zu beachten ist außerdem: Anders als bei einem gerichtlichen Freispruch, bei dem die notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse übernommen werden, gibt es bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren regelmäßig keine gesetzliche Kostenerstattung. Die eigenen Anwaltskosten trägt der Beschuldigte in diesen Fällen grundsätzlich selbst – ein Punkt, der bei der Abwägung der Verteidigungsstrategie eine Rolle spielen kann.
Ein anonymisiertes Beispiel aus der Praxis verdeutlicht, wie eine Einstellung konkret erreicht werden kann: Ein Mandant wurde wegen des Verdachts der einfachen Körperverletzung beschuldigt. Er hatte bereits gegenüber der Polizei Angaben gemacht, bevor anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wurde. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte zeigte sich, dass mehrere Zeugenaussagen widersprüchlich waren und der Tatnachweis erhebliche Lücken aufwies. Nach einer ausführlichen Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Dieser Fall zeigt zweierlei: Zum einen, dass eine bereits erfolgte Aussage bei der Polizei eine spätere Verteidigung nicht zwingend unmöglich macht. Zum anderen, dass eine sorgfältige Auswertung der Ermittlungsakte oft der entscheidende Hebel ist, um Widersprüche und Beweislücken aufzuzeigen.

Jede Staatsanwaltschaft und jedes Gericht entwickelt im Laufe der Zeit eine gewisse Bearbeitungspraxis. Dennoch wird jeder Fall individuell entschieden – pauschale Aussagen darüber, dass bestimmte Behörden grundsätzlich strenger oder großzügiger entscheiden, wären nicht sachgerecht. Als Rechtsanwalt für Strafrecht mit Sitz in Leipzig kenne ich die lokalen Abläufe und Ansprechpartner bei den zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichten in Sachsen und kann dieses Wissen in die Verteidigungsstrategie einfließen lassen. Maßgeblich bleiben aber immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Ist eine Verfahrenseinstellung dasselbe wie ein Freispruch?Nein. Eine Einstellung ist eine verfahrensrechtliche Entscheidung, die das Verfahren beendet, ohne dass ein Gericht über Schuld oder Unschuld urteilt. Bei § 170 Abs. 2 StPO wird jedoch festgestellt, dass die Beweise für eine Anklage nicht ausreichen – ein Ergebnis, das für den Beschuldigten faktisch sehr günstig ist.
Kann ein eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen werden?
Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist eine Wiederaufnahme grundsätzlich möglich, wenn neue Beweise oder Erkenntnisse auftauchen – begrenzt durch die Verjährung der Tat. Eine Einstellung nach § 153a StPO wird dagegen nach vollständiger Erfüllung der Auflagen endgültig.
Wird eine Einstellung im Führungszeugnis eingetragen?
In der Regel nicht. Weder eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO noch eine erfolgreich abgeschlossene Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO führt regelmäßig zu einem Eintrag im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis.
Was kostet eine Einstellung gegen Auflage?
Die Höhe einer Geldauflage nach § 153a StPO richtet sich individuell nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten sowie nach Art und Schwere des Vorwurfs. Hinzu kommen die Kosten der anwaltlichen Vertretung, die bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren regelmäßig nicht erstattet werden.
Kann der Geschädigte gegen eine Einstellung vorgehen?Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Der Anzeigeerstatter kann gegen eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO Beschwerde einlegen (§ 172 StPO). Diese ist jedoch nur in Ausnahmefällen erfolgreich, insbesondere wenn die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung bereits nachvollziehbar begründet hat.
Braucht man für eine Einstellung immer einen Anwalt?
Rechtlich zwingend ist ein Anwalt nicht in jedem Fall. In der Praxis erhöht eine frühzeitige, qualifizierte anwaltliche Vertretung die Erfolgsaussichten jedoch erheblich, da nur mit Akteneinsicht eine fundierte Argumentation gegenüber der Staatsanwaltschaft möglich ist.
Gilt die Zustimmung zu § 153a StPO als Schuldeingeständnis?
Nein. Die Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153a StPO ist ausdrücklich kein Geständnis und darf in anderen Verfahren nicht als solches gewertet werden.
Ein Strafverteidiger kann eine Verfahrenseinstellung nicht selbst anordnen – diese Entscheidung liegt bei Staatsanwaltschaft und Gericht. Er kann aber durch Akteneinsicht, eine fundierte Bewertung der Beweislage und eine überzeugende Stellungnahme aktiv darauf hinwirken, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO erkannt und genutzt werden. Wie die aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts zeigen, ist die Einstellung mit rund 60 Prozent aller Ermittlungsverfahren der häufigste Verfahrensausgang in Deutschland. Entscheidend für den Erfolg sind dabei vor allem der Zeitpunkt der anwaltlichen Mandatierung und eine sorgfältige, individuelle Prüfung der jeweiligen Beweislage.

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