Das Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt es bestimmten Personen, die Aussage als Zeuge vollständig zu verweigern, obwohl grundsätzlich eine Zeugenpflicht besteht. Geregelt ist es vor allem in § 52 StPO. Berechtigt sind insbesondere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte sowie enge Verwandte wie Eltern, Kinder oder Geschwister des Beschuldigten. Zu unterscheiden ist das Zeugnisverweigerungsrecht vom Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, das jedem Zeugen erlaubt, einzelne Fragen nicht zu beantworten, wenn er sich damit selbst belasten würde. Wichtig: Wer sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft, muss vor der Vernehmung ausdrücklich darüber belehrt werden – geschieht dies nicht, darf eine trotzdem gemachte Aussage später nicht verwertet werden.
Achten Sie darauf, vor der Vernehmung über Ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt zu werden. Fehlt diese Belehrung, ist eine Aussage später unter Umständen nicht verwertbar.
Nicht jede familiäre Nähe begründet automatisch ein Zeugnisverweigerungsrecht. Ein Anwalt kann klären, ob Ihr konkretes Verhältnis zum Beschuldigten erfasst ist.
Sie können sich frei entscheiden, ob Sie aussagen oder schweigen möchten. Ein einmal begonnenes Zeugnis kann zudem jederzeit abgebrochen werden.
Gerade in emotional belastenden familiären Konstellationen empfiehlt es sich, vorab anwaltlichen Rat einzuholen, um die eigene Position richtig einzuschätzen.
Sollten Sie mir das Mandnat geben, beginne ich sofort mit der Bearbeitung Ihres Falls und vertrete Ihre Interessen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
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Sie müssen nicht gegen Ihre Familie aussagen, wenn Sie es nicht möchten. Lassen Sie klären, ob und in welchem Umfang Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Insbesondere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte sowie nahe Verwandte wie Eltern, Kinder und Geschwister des Beschuldigten. Auch nach Beendigung von Ehe oder Verlobung kann das Recht fortbestehen.
Wurde die erforderliche Belehrung versäumt, kann die Aussage im späteren Verfahren regelmäßig nicht verwertet werden. Ein Anwalt sollte dies genau prüfen.
Nein. Sie können sich auch entscheiden, teilweise auszusagen und für einzelne Fragen die Aussage zu verweigern, insbesondere wenn Sie sich selbst belasten würden.
Nein, das klassische Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO gilt nur für die dort genannten Angehörigen. Nichteheliche Lebensgefährten sind grundsätzlich nicht erfasst, es sei denn, es liegt eine Verlobung im rechtlichen Sinne vor.
Ich bin ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt, der umfassende rechtliche Beratung und engagierte Verteidigung in sämtlichen strafrechtlichen Angelegenheiten bietet.

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