Die Untersuchungshaft (kurz: U-Haft) ist eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme, mit der ein Beschuldigter noch vor einer rechtskräftigen Verurteilung inhaftiert wird, um den Fortgang des Strafverfahrens zu sichern. Rechtsgrundlage sind vor allem die §§ 112 ff. StPO. Voraussetzung ist stets ein dringender Tatverdacht sowie ein Haftgrund – meist Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr. Angeordnet wird die Untersuchungshaft durch einen Haftbefehl, den ein Richter erlässt. Da es sich um einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit eines noch nicht Verurteilten handelt, gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders streng: Steht ein milderes Mittel zur Verfügung – etwa Meldeauflagen, Kaution oder Passentzug (Haftverschonung) –, muss dieses vorrangig geprüft werden.
Ein Strafverteidiger sollte umgehend eingeschaltet werden, um Akteneinsicht zu beantragen und die Voraussetzungen des Haftbefehls zu prüfen.
Der Anwalt kontrolliert, ob dringender Tatverdacht und ein anerkannter Haftgrund tatsächlich vorliegen und ob die Untersuchungshaft verhältnismäßig ist.
Kommen mildere Mittel wie Meldeauflagen oder Kaution in Betracht, kann ein Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls gestellt werden.
Der Inhaftierte kann jederzeit eine mündliche Haftprüfung beantragen, um die Fortdauer der Untersuchungshaft gerichtlich überprüfen zu lassen.
Sollten Sie mir das Mandnat geben, beginne ich sofort mit der Bearbeitung Ihres Falls und vertrete Ihre Interessen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
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Jede Stunde in Untersuchungshaft zählt. Lassen Sie umgehend prüfen, ob der Haftbefehl rechtmäßig ist und ob eine Haftverschonung möglich ist.
Grundsätzlich soll Untersuchungshaft so kurz wie möglich sein. Nach sechs Monaten muss automatisch eine besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht erfolgen, sofern noch kein Urteil vorliegt.
Haftverschonung bedeutet, dass der Vollzug des Haftbefehls gegen Auflagen – etwa Meldepflichten, Kaution oder Wohnsitzbindung – ausgesetzt wird. Der Beschuldigte bleibt dann trotz bestehendem Haftbefehl auf freiem Fuß.
Ja. Möglich sind insbesondere die Haftprüfung sowie die Haftbeschwerde. Beide Rechtsmittel dienen dazu, die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft überprüfen zu lassen.
Besuche sind grundsätzlich möglich, unterliegen jedoch Beschränkungen und müssen häufig genehmigt werden. Ein Verteidiger hat demgegenüber ein uneingeschränktes Recht auf Kontakt mit dem Mandanten.
Ich bin ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt, der umfassende rechtliche Beratung und engagierte Verteidigung in sämtlichen strafrechtlichen Angelegenheiten bietet.

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