Das Schweigerecht ist ein grundlegendes Recht jedes Beschuldigten, sich im Straf- oder Ermittlungsverfahren nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern zu müssen. Es ist in § 136 StPO verankert und muss dem Beschuldigten bei jeder Vernehmung ausdrücklich mitgeteilt werden (Belehrungspflicht). Das Schweigerecht gilt in jedem Verfahrensstadium – bei der Polizei, vor der Staatsanwaltschaft und vor Gericht. Entscheidend ist: Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet oder zulasten des Beschuldigten ausgelegt werden. Anders als oft angenommen, ist es in den meisten Fällen ratsam, zunächst zu schweigen und keine Angaben zu machen, bis der Verteidiger Akteneinsicht hatte und die Beweislage kennt.
Eine polizeiliche Vorladung oder Vernehmung ist kein Grund zur Panik. Überstürzte Aussagen richten häufig mehr Schaden an, als sie nutzen.
Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache. Sie müssen lediglich Angaben zur Person machen (Name, Anschrift, Geburtsdatum).
Bevor Sie sich äußern, sollten Sie unbedingt einen Strafverteidiger einschalten. Er kann nach Akteneinsicht einschätzen, ob und welche Aussage sinnvoll ist.
Eine Aussage sollte erst erfolgen, wenn Ihr Anwalt die Beweislage kennt und gemeinsam mit Ihnen eine Strategie entwickelt hat.
Sollten Sie mir das Mandnat geben, beginne ich sofort mit der Bearbeitung Ihres Falls und vertrete Ihre Interessen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
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Eine unbedachte Aussage lässt sich später kaum zurücknehmen. Lassen Sie vorab prüfen, wie Sie sich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft am besten verhalten.
Ja. Das Schweigerecht gilt in jedem Stadium des Verfahrens – bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor Gericht. Sie müssen lediglich Angaben zu Ihrer Person machen, nicht jedoch zur Sache.
Davon ist in der Regel abzuraten. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte wissen Sie nicht, welche Beweise tatsächlich vorliegen. Unbedachte Angaben können sich später nicht mehr korrigieren lassen.
Nein. Das Schweigen eines Beschuldigten darf gerichtlich nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Dieser Grundsatz ist ein zentraler Bestandteil eines fairen Verfahrens.
Zeugen sind grundsätzlich zur Aussage verpflichtet. Ein Schweigerecht im eigentlichen Sinne haben nur Beschuldigte. Zeugen können sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
Ich bin ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt, der umfassende rechtliche Beratung und engagierte Verteidigung in sämtlichen strafrechtlichen Angelegenheiten bietet.

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