Die Bewährung, genauer die Strafaussetzung zur Bewährung, bedeutet, dass eine verhängte Freiheitsstrafe nicht sofort vollstreckt wird. Der Verurteilte muss die Strafe also nicht antreten, solange er sich in einer festgelegten Bewährungszeit straffrei führt und etwaige Auflagen erfüllt. Geregelt ist dies vor allem in § 56 StGB. Eine Bewährung ist grundsätzlich möglich bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren, wobei bei Strafen über einem Jahr besondere Umstände hinzukommen müssen. Voraussetzung ist stets eine positive Sozialprognose – das Gericht muss davon ausgehen, dass der Verurteilte auch ohne Strafvollzug künftig keine weiteren Straftaten begeht. Während der Bewährungszeit können Auflagen (z. B. Geldzahlungen, gemeinnützige Arbeit) oder Weisungen (z. B. Meldeauflagen, Therapie) erteilt werden. Werden diese nicht erfüllt oder begeht der Verurteilte erneut eine Straftat, kann die Bewährung widerrufen werden – dann wird die ursprüngliche Freiheitsstrafe doch noch vollstreckt.
Schon vor der Hauptverhandlung sollte geprüft werden, welche Umstände für eine positive Sozialprognose sprechen und wie diese im Verfahren dargestellt werden können.
Feste Arbeitsstelle, soziale Bindungen, freiwillige Wiedergutmachung oder eine Therapie können sich positiv auf die Prognose auswirken.
Wird eine Bewährung ausgesprochen, ist die konsequente Einhaltung aller Auflagen entscheidend, um einen Widerruf zu vermeiden.
Zeichnet sich ein Verstoß gegen Bewährungsauflagen ab, sollte umgehend anwaltlicher Rat eingeholt werden, um einen Widerruf möglichst abzuwenden.
Sollten Sie mir das Mandnat geben, beginne ich sofort mit der Bearbeitung Ihres Falls und vertrete Ihre Interessen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
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Ob eine Bewährung realistisch ist, hängt von vielen Faktoren ab. Lassen Sie frühzeitig einschätzen, wie sich Ihre Situation positiv beeinflussen lässt.
Grundsätzlich bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Bei Strafen zwischen einem und zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen, damit das Gericht eine Bewährung ausspricht.
Die Bewährungszeit beträgt in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren und wird vom Gericht individuell festgelegt.
In diesem Fall droht der Widerruf der Bewährung. Die ursprünglich ausgesetzte Freiheitsstrafe müsste dann regelmäßig vollstreckt werden. Ein Anwalt kann prüfen, ob und wie ein Widerruf abgewendet werden kann.
Ja, bei vorbildlichem Verhalten kann das Gericht die Bewährungszeit verkürzen oder die Strafe nach Ablauf sogar erlassen. Umgekehrt kann bei Verstößen ein Widerruf drohen.
Ich bin ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt, der umfassende rechtliche Beratung und engagierte Verteidigung in sämtlichen strafrechtlichen Angelegenheiten bietet.

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