Nein, eine bloße polizeiliche Bitte begründet grundsätzlich keine Pflicht zur Abgabe einer DNA-Probe. Erst wenn eine wirksame richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliegt, kann die Entnahme unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den eigenen Willen durchgesetzt werden. Zwischen einem freundlichen Hinweis der Polizei und einer rechtlich bindenden Anordnung liegt ein erheblicher Unterschied – und genau dieser Unterschied entscheidet darüber, ob Sie mitwirken müssen oder nicht.
Rechtsanwalt Torsten Stern ist seit vielen Jahren als Strafverteidiger in Leipzig tätig und begleitet regelmäßig Mandanten, die überraschend mit einer Vorladung zur DNA-Probe konfrontiert werden. In diesem Beitrag erklärt er verständlich, wann eine Mitwirkungspflicht tatsächlich besteht, welche Rechtsgrundlagen gelten und wie Sie sich richtig verhalten.

Die DNA-Entnahme im Strafverfahren ist nicht in einer einzigen Vorschrift geregelt, sondern verteilt sich auf mehrere Paragrafen der Strafprozessordnung, die jeweils unterschiedliche Zwecke verfolgen:
Diese drei Vorschriften greifen ineinander, verfolgen aber unterschiedliche Ziele. Rechtsanwalt Stern erklärt es seinen Mandanten so: „Eine DNA-Untersuchung im laufenden Verfahren dient in erster Linie der Aufklärung der konkreten Straftat. Eine Speicherung nach § 81g StPO verfolgt dagegen einen anderen Zweck – dabei geht es um die vorsorgliche Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters für mögliche zukünftige Strafverfahren. Diese Maßnahme kann Betroffene daher noch lange nach Abschluss des eigentlichen Verfahrens betreffen."
Für die Entnahme im laufenden Ermittlungsverfahren nach § 81e StPO genügt bereits ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO – also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat. Ein hinreichender oder gar dringender Tatverdacht ist dafür nicht erforderlich. Grundsätzlich ist dafür jede Straftat geeignet, sofern die Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist.
Für die DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g StPO für künftige Verfahren gelten deutlich höhere Anforderungen. Diese setzt voraus:
Sowohl die Entnahme der Körperzellen nach § 81a StPO als auch die molekulargenetische Untersuchung unterliegen grundsätzlich dem Richtervorbehalt. Das bedeutet: Ohne Einwilligung des Beschuldigten darf die Maßnahme grundsätzlich nur durch das Gericht angeordnet werden.
Eine Ausnahme gilt bei Gefahr im Verzug. In diesem Fall dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Entnahme anordnen, wenn ein Zuwarten auf die richterliche Entscheidung den Ermittlungserfolg gefährden würde. Bei der DNA-Identitätsfeststellung für künftige Verfahren nach § 81g StPO ist eine solche Eilzuständigkeit dagegen grundsätzlich ausgeschlossen, da es sich um eine Zukunftsprognose handelt, bei der eine akute Gefahr im Verzug regelmäßig nicht vorliegen kann.

Hier liegt der entscheidende Punkt, den viele Betroffene missverstehen. Rechtsanwalt Stern beschreibt den häufigsten Irrtum so: „Der häufigste Irrtum besteht darin, dass viele glauben, jeder polizeilichen Aufforderung unmittelbar nachkommen zu müssen. Tatsächlich ist zwischen einer freiwilligen Mitwirkung und einer rechtlich wirksam angeordneten Maßnahme zu unterscheiden. Welche Rechte und Pflichten bestehen, hängt immer vom Einzelfall und der jeweiligen gesetzlichen Grundlage ab."
Praktisch bedeutet das:
Die Verweigerung der freiwilligen Teilnahme allein begründet keine Pflichtverletzung und rechtfertigt für sich genommen auch keinen eigenständigen Tatverdacht.
Die DNA-Problematik begegnet Rechtsanwalt Stern in seiner Praxis in zwei unterschiedlichen Konstellationen: „Im Ermittlungsverfahren wird eine DNA-Probe häufig zur Spurensicherung oder zum Abgleich mit Tatortspuren angeordnet. Ebenso begegnen mir Verfahren, in denen nach Abschluss oder während des Strafverfahrens eine Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters für künftige Ermittlungen nach § 81g StPO geprüft wird. Gerade diese zweite Konstellation wird von vielen Betroffenen unterschätzt, weil sie weit über das konkrete Verfahren hinausreichen kann."
Besonders häufig taucht das Thema in folgenden Deliktbereichen auf, so Stern: Sexualstrafrecht (mehr dazu auf unserer Übersichtsseite zum Sexualstrafrecht, Link: /sexualstrafrecht), Körperverletzungsdelikte, Raub, Einbruchdiebstahl sowie Brandstiftungsdelikten. Überall dort, wo biologische Spuren eine wesentliche Bedeutung für die Beweisführung haben, ist die Entnahme und Auswertung von DNA regelmäßig Gegenstand des Ermittlungsverfahrens.
Ein wiederkehrendes Muster aus der Praxis: Viele Mandanten haben bereits freiwillig eine DNA-Probe abgegeben, bevor sie sich anwaltlich beraten lassen. „Viele Betroffene möchten kooperativ erscheinen oder gehen davon aus, dass sie nichts zu befürchten haben. Im Nachhinein zeigt sich jedoch häufig, dass eine vorherige anwaltliche Beratung sinnvoll gewesen wäre. Ob eine freiwillige Abgabe im konkreten Fall sinnvoll oder nachteilig ist, lässt sich nur anhand der jeweiligen Beweislage beurteilen", so Stern.

Wenn Sie eine schriftliche Vorladung zur DNA-Entnahme erhalten haben, empfiehlt Rechtsanwalt Stern folgendes Vorgehen:
„Zunächst wird geprüft, auf welcher Rechtsgrundlage die Aufforderung überhaupt beruht. Anschließend verschaffe ich mir Akteneinsicht und bewerte die Beweislage sowie die Voraussetzungen der beabsichtigten Maßnahme. Erst danach lässt sich seriös beurteilen, ob und wie auf die Aufforderung reagiert werden sollte", beschreibt Stern sein Vorgehen. Ergänzende Informationen zum grundsätzlichen Verfahrensablauf finden Sie auch auf unserer Seite zum allgemeinen Strafrecht (Link: /allgemeines-strafrecht).
Wer unangekündigt von der Polizei um eine freiwillige Speichelprobe gebeten wird, sollte laut Rechtsanwalt Stern zunächst Ruhe bewahren und keine vorschnelle Entscheidung treffen: „Es ist regelmäßig sinnvoll, sich vor einer freiwilligen Mitwirkung anwaltlich beraten zu lassen. Ob eine Zustimmung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt stets von den konkreten Umständen des jeweiligen Verfahrens ab."
„In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer DNA-Entnahme sorgfältig geprüft werden müssen. Ob eine richterliche Anordnung erforderlich war oder ausnahmsweise Gefahr im Verzug vorlag, kann für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme von erheblicher Bedeutung sein. Jeder Fall muss dabei individuell bewertet werden", so Stern. Wurde eine DNA-Probe ohne richterlichen Beschluss entnommen, obwohl kein Fall von Gefahr im Verzug vorlag, kann dagegen mit den entsprechenden Rechtsmitteln vorgegangen werden.
Auch nach Abschluss eines Verfahrens bleibt das Thema DNA relevant, insbesondere wenn ein Profil bereits in der Datenbank des Bundeskriminalamts gespeichert wurde. Rechtsanwalt Stern beschreibt sein Vorgehen in solchen Fällen: „Zunächst prüfe ich die Rechtsgrundlage der Speicherung und ob die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Ist dies nicht mehr der Fall, kann ein Antrag auf Löschung gestellt und gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden. Ob ein Anspruch auf Löschung besteht, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls."
Muss ich eine DNA-Probe abgeben, wenn die Polizei mich darum bittet?Nein. Eine bloße Bitte der Polizei begründet keine Mitwirkungspflicht. Erst eine wirksame richterliche oder, bei Gefahr im Verzug, staatsanwaltschaftliche Anordnung kann die Entnahme rechtlich durchsetzbar machen.
Was ist der Unterschied zwischen § 81e StPO und § 81g StPO?§ 81e StPO betrifft die Untersuchung im laufenden Verfahren zur Aufklärung der konkreten Tat. § 81g StPO betrifft die dauerhafte Speicherung des DNA-Musters für mögliche künftige Verfahren.
Reicht ein einfacher Verdacht für eine DNA-Probe im laufenden Verfahren?Ja, für § 81e StPO genügt bereits ein Anfangsverdacht mit zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Ein hinreichender oder dringender Tatverdacht ist nicht erforderlich.
Wer darf eine DNA-Entnahme anordnen?Grundsätzlich das Gericht. Bei Gefahr im Verzug können auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Entnahme anordnen.
Kann eine DNA-Probe auch gegen meinen Willen entnommen werden?Ja, sofern eine wirksame Anordnung nach §§ 81a, 81e, 81f oder 81g StPO vorliegt, kann die Entnahme im gesetzlichen Rahmen notfalls zwangsweise durchgeführt werden.
Was passiert, wenn ich die freiwillige Teilnahme verweigere?Die Verweigerung allein begründet keine Pflichtverletzung und keinen eigenständigen Tatverdacht. In der Praxis kann sie jedoch zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen führen.
Kann ein bereits gespeichertes DNA-Profil wieder gelöscht werden?Ja, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Speicherung nicht mehr vorliegen, kann ein Löschungsantrag gestellt und notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.
Ob Sie tatsächlich zur Abgabe einer DNA-Probe verpflichtet sind, hängt entscheidend davon ab, ob eine wirksame rechtliche Anordnung vorliegt oder lediglich eine freiwillige Bitte im Raum steht. Diese Unterscheidung ist für Laien oft schwer zu erkennen, hat aber erhebliche Konsequenzen für Ihre weitere Verteidigungsposition. Wer eine Vorladung zur DNA-Entnahme erhält oder um eine freiwillige Probe gebeten wird, sollte die Situation nicht überstürzt bewerten, sondern die Rechtsgrundlage sorgfältig prüfen lassen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

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