Das Wichtigste vorab: Machen Sie nach einer Trunkenheitskontrolle keine Aussage – weder am Steuer noch auf der Wache. Kontaktieren Sie zuerst einen Strafverteidiger. Jede unbedachte Aussage kann Ihnen im Verfahren erheblich schaden.
Statistisches Bundesamt
DVR, 2025
DVR, 2025
1. Die Promillegrenzen im Überblick
Viele Betroffene, die zu mir in die Kanzlei kommen, sind überrascht: Sie glaubten, die Grenze liege bei 0,8 Promille – oder gar erst bei 1,0. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Die deutschen Promillegrenzen sind komplex, und schon unterhalb von 0,5 Promille kann eine Straftat vorliegen.
| Promille | Rechtliche Einordnung | Konsequenz |
|---|---|---|
| ab 0,0 ‰ | Absolutes Verbot (Probezeit & unter 21 Jahren) | Bußgeld, Punkt, Probezeitverlängerung |
| ab 0,3 ‰ | Relative Fahruntüchtigkeit (bei Fahrfehlern) | Straftat § 316 StGB – Geld- oder Freiheitsstrafe |
| ab 0,5 ‰ | Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) | 500 € Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte |
| ab 1,1 ‰ | Absolute Fahruntüchtigkeit | Straftat § 316 StGB – kein Gegenbeweis möglich |
| ab 1,6 ‰ | MPU-Grenze | Medizinisch-Psychologische Untersuchung zwingend |
Relative vs. absolute Fahruntüchtigkeit
Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Formen der Fahruntüchtigkeit. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 ‰) muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass konkrete Ausfallerscheinungen vorlagen – Schlangenlinien, verzögertes Bremsen, auffälliges Verhalten bei der Kontrolle. Das gibt der Verteidigung Angriffsfläche.
Bei der absoluten Fahruntüchtigkeit ab 1,1 ‰ entfällt dieser Nachweis. Hier gilt die Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar als bewiesen – allein aufgrund des Blutalkoholwerts. Der Bundesgerichtshof hat dies zuletzt in seinem Beschluss vom 26.02.2025 (4 StR 526/24) nochmals bekräftigt.
Wichtig für Betroffene in Leipzig: Selbst wenn Sie keinen erkennbaren Fahlfehler gemacht haben – ab 1,1 ‰ spielt das keine Rolle mehr. Die Strafbarkeit steht fest. Ab 0,3 ‰ hingegen gibt es rechtliche Spielräume, die ein erfahrener Strafverteidiger nutzen kann.
2. Die strafrechtlichen Konsequenzen
Was droht konkret? Das hängt vom Promillewert, von Vorstrafen und davon ab, ob ein Unfall passiert ist. Hier die wichtigsten Paragrafen und was sie bedeuten.
§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr
„Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist."
§ 316 StGB greift, wenn keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Die Strafe: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wichtig: Auch fahrlässiges Handeln ist strafbar – wer irrtümlich glaubt, noch fahrtüchtig zu sein, macht sich dennoch strafbar.
§ 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs
Sobald andere Verkehrsteilnehmer oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, greift der schwerere § 315c StGB. Dieser sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe vor. Er greift zum Beispiel, wenn Sie unter Alkoholeinfluss einem anderen Fahrzeug die Vorfahrt nehmen, zu nah auffahren oder Schlangenlinien fahren und dabei jemanden gefährden.
| Situation | Paragraph | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Trunkenheitsfahrt ohne Gefährdung | § 316 StGB | Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe |
| Trunkenheitsfahrt mit Gefährdung Dritter | § 315c StGB | Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe |
| Unfall mit Verletzten unter Alkohol | § 315c + § 229 StGB | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre; bei grober Fahrlässigkeit bis zu 3 Jahre |
| Unfall mit Todesfolge unter Alkohol | § 315c + § 222 StGB | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre |
3. Führerscheinentzug – was wirklich passiert
Der Führerscheinentzug ist für die meisten Betroffenen die einschneidendste Konsequenz – nicht das Bußgeld, nicht die Punkte. Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, steht vor einem ernsthaften Problem.
Vorläufige Entziehung noch am Tattag
Die Polizei kann den Führerschein noch am Tattag sicherstellen. Das Gericht ordnet dann gem. § 111a StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an. Von diesem Moment an dürfen Sie kein Fahrzeug mehr führen – auch nicht, wenn das Verfahren noch läuft.
Sperrfrist: 6 Monate bis 5 Jahre
Nach rechtskräftigem Urteil verhängt das Gericht gem. § 69a StGB eine Sperrfrist. Innerhalb dieser Zeit darf die Führerscheinbehörde keinen neuen Führerschein ausstellen. Die Mindestdauer beträgt sechs Monate. Bei Wiederholungstätern oder besonders schweren Fällen kann sie auf bis zu fünf Jahre steigen. Im Extremfall wird die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen.
Wichtig: Der Führerschein wird nicht automatisch zurückgegeben
Nach Ablauf der Sperrfrist müssen Sie den Führerschein aktiv neu beantragen. Er wird Ihnen nicht automatisch zugeschickt. Die Fahrprüfung müssen Sie in der Regel nicht wiederholen – aber es können Auflagen gestellt werden, zum Beispiel die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer MPU.
Führerschein – das müssen Sie wissen
4. Die MPU – der sogenannte „Idiotentest"
Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) ist für viele Betroffene die größte Hürde auf dem Weg zurück zum Führerschein. Sie wird angeordnet, wenn:
- Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder mehr bei der Tat
- Wiederholte Trunkenheitsfahrt – auch wenn der erste Fall lange zurückliegt
- Hinweise auf Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit
- Trunkenheitsfahrt in Verbindung mit einem schweren Unfall
Die MPU prüft, ob Sie dauerhaft geeignet sind, am Straßenverkehr teilzunehmen. Sie umfasst medizinische Tests, Reaktions- und Konzentrationstests sowie ein ausführliches psychologisches Gespräch. Wer unvorbereitet erscheint, scheitert häufig – nicht weil er nicht fahrtauglich ist, sondern weil er die Anforderungen nicht kennt.
„Die MPU ist kein Verhör und kein Test, den man einfach besteht. Wer nicht weiß, was erwartet wird, fällt durch – unabhängig davon, ob er heute nüchtern fährt oder nicht. Professionelle Vorbereitung ist hier kein Luxus, sondern Notwendigkeit."
5. Bußgelder, Punkte und Fahrverbot
Nicht jede Alkoholfahrt endet als Straftat vor dem Amtsgericht. Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ohne Fahrauffälligkeiten handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Das klingt harmloser – ist es aber nicht.
| Promille (Erstverstoß) | Bußgeld | Fahrverbot | Punkte Flensburg |
|---|---|---|---|
| 0,5 – 0,79 ‰ | 500 € | 1 Monat | 2 Punkte |
| 0,8 – 1,09 ‰ | 1.000 € | 3 Monate | 2 Punkte |
| ab 1,1 ‰ (Straftat) | Geldstrafe (Tagessätze) | Entzug der Fahrerlaubnis | 3 Punkte |
Bei einem Wiederholungsverstoß (innerhalb von 1 Jahr) verdoppeln sich Bußgeld und Fahrverbot. Ab dem dritten Verstoß sind Fahrverbote von drei Monaten die Regel. Die Punkte in Flensburg summieren sich – ab 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
6. Versicherungsrechtliche Folgen
Was viele beim ersten Schock komplett vergessen: Die Kfz-Versicherung kann nach einer Trunkenheitsfahrt drastische Konsequenzen ziehen.
Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung
Wer mit 1,1 ‰ oder mehr einen selbstverschuldeten Unfall baut, riskiert, dass die Vollkaskoversicherung die Leistung vollständig verweigert. Das bedeutet: Sie zahlen den eigenen Fahrzeugschaden selbst. Bei einem neueren Fahrzeug können das schnell 20.000 € oder mehr sein.
Regress der Haftpflichtversicherung
Noch gravierender: Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist zwar gesetzlich verpflichtet, den Schaden des Unfallgegners zu regulieren. Sie kann sich aber anschließend bei Ihnen schadlos halten – sogenannter Regress. Die Versicherung kann bis zu 5.000 € zurückfordern (bei grober Fahrlässigkeit, z. B. Trunkenheit). Bei vorsätzlicher Schadensverursachung ist der Regress unbegrenzt.
- Vollkaskoversicherung: kann bei grober Fahrlässigkeit (Trunkenheit) Leistung kürzen oder verweigern
- Haftpflicht: zahlt Drittschäden, fordert bis zu 5.000 € per Regress zurück
- Beitragsstufung: Unfälle unter Alkohol führen zur Rückstufung – massiv höhere Prämien
- Kündigung: Versicherer können das Vertragsverhältnis nach einer Trunkenheitsfahrt kündigen
7. Berufliche Konsequenzen
Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr ist keine Kleinigkeit, die man einfach abhakt. Je nach Beruf kann sie existenzbedrohend sein.
Berufsgruppen mit besonderem Risiko
Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist – Handwerker, Außendienstmitarbeiter, LKW-Fahrer, Kurierfahrer – verliert mit dem Führerschein auch die Arbeit. Für Beamte, Soldaten oder Angehörige regulierter Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) kann eine rechtskräftige Verurteilung disziplinarrechtliche Folgen bis hin zur Entlassung haben.
Eintrag im Bundeszentralregister
Eine Verurteilung wegen § 316 StGB wird im Bundeszentralregister eingetragen. Dieser Eintrag ist bei einem polizeilichen Führungszeugnis sichtbar und kann bei Bewerbungen oder sicherheitsrelevanten Tätigkeiten zum Problem werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfristen wird der Eintrag gelöscht – aber das dauert Jahre.
8. Wiederholungstäter: Was beim zweiten Mal passiert
In meiner Praxis als Strafverteidiger in Leipzig erlebe ich es regelmäßig: Jemand wird zum zweiten oder dritten Mal mit Alkohol am Steuer erwischt. Die rechtlichen Konsequenzen eskalieren dabei drastisch.
Verschärfte Strafen bei Wiederholung
Wer bereits wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt wurde, muss beim zweiten Mal mit einer deutlich schärferen Reaktion der Justiz rechnen. Bewährungs- und Geldstrafen werden zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung. Die Sperrfrist für den Führerschein verlängert sich erheblich.
MPU wird praktisch zwingend
Bei einer Wiederholung ordnen die Gerichte und Führerscheinbehörden fast ausnahmslos eine MPU an – unabhängig vom gemessenen Promillewert. Wer die MPU nicht besteht oder sich weigert, erhält den Führerschein nicht zurück.
Dauerhafte Entziehung möglich
In besonders schweren Fällen – insbesondere bei mehrfacher Wiederholung oder bei einem schweren Unfall – kann das Gericht gem. § 69 StGB die dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Das bedeutet: kein Führerschein mehr – für immer.
Wiederholungstäter – die Konsequenzen steigen stark
9. Der häufigste Fehler – und wie Sie ihn vermeiden
In mehr als zehn Jahren als Strafverteidiger in Leipzig habe ich eines immer wieder erlebt: Betroffene machen Fehler, die ihnen erheblich schaden – nicht weil sie böswillig handeln, sondern weil sie falsch informiert sind.
Fehler 1: Alles abstreiten
„Ich habe nichts getrunken" – obwohl der Atemalkoholtest bereits 1,4 ‰ gemessen hat. Das klingt absurd, ist aber einer der häufigsten Fehler. Der Widerspruch zwischen Aussage und Messung macht die Situation nicht besser – er macht sie schlimmer, weil er die Glaubwürdigkeit insgesamt untergräbt.
Fehler 2: Halbrichtiges Fachwissen anwenden
„Ich dachte, unter 0,8 passiert mir nichts." Oder: „Der Test war positiv, aber ich habe Mundspülung benutzt." Solche Erklärungen werden regelmäßig gemacht und regelmäßig widerlegt. Wer auf Basis von Halbwissen argumentiert, verliert Glaubwürdigkeit und schadet sich selbst.
Fehler 3: Ohne Anwalt reden
Die Polizei ist freundlich, die Situation erscheint beherrschbar – also erklärt man alles spontan. Was dabei vergessen wird: Jede Äußerung wird protokolliert und kann später im Verfahren verwendet werden. Das gilt selbst für Sätze, die nicht als offizielle Aussage gemeint waren.
- Personalien angeben – das ist Pflicht
- Zur Sache schweigen – Sie müssen keine Erklärungen liefern
- Sofort Strafverteidiger anrufen – noch bevor Sie irgendwas sagen
- Dem Bluttest nicht widersprechen – das ändert nichts am Ergebnis, macht aber einen schlechten Eindruck
- Keine Eigendiagnose – überlassen Sie die rechtliche Einordnung dem Anwalt
Weiterführend: Schweigerecht – was darf man? und Muss ich zur polizeilichen Vorladung erscheinen?
10. Was ein Strafverteidiger in Leipzig für Sie tun kann
Viele Betroffene glauben: „Bei dem Promillewert ist doch nichts mehr zu machen." Das stimmt nicht. Selbst wenn eine Verurteilung wahrscheinlich ist, gibt es erhebliche Spielräume – beim Strafmaß, bei der Sperrfrist, bei der MPU-Pflicht und bei der Frage, ob das Verfahren überhaupt vor Gericht kommt.
Akteneinsicht als erster Schritt
Bevor irgendetwas anderes passiert: Akteneinsicht. Nur so lässt sich prüfen, ob der Atemalkoholtest korrekt durchgeführt wurde, ob die Blutentnahme ordnungsgemäß dokumentiert ist, ob Zeugenaussagen widersprüchlich sind und ob formale Fehler vorliegen, die das Verfahren beeinflussen können.
Spielräume bei Strafmaß und Sperrfrist
Das Strafmaß bei § 316 StGB ist nicht festgeschrieben. Ob Sie 30 oder 90 Tagessätze Geldstrafe bekommen, ob die Sperrfrist sechs Monate oder zwei Jahre beträgt – das hängt erheblich von der Verteidigung ab. Strafmildernde Umstände (erstmalige Tat, fehlende Vorstrafen, kooperatives Verhalten, frühzeitige MPU-Vorbereitung) können das Ergebnis deutlich verbessern.
Weiterführend: Beschuldigter in einem Strafverfahren – welche Rechte haben Sie?
11. Fazit – das Wichtigste auf einen Blick
Das sollten Sie wissen und tun
FAQ – Häufige Fragen zu Alkohol am Steuer
§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr · § 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs · § 24a StVG – Ordnungswidrigkeit ab 0,5 ‰ · § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis · § 69a StGB – Sperrfrist
DVR: Alle 15 Minuten ein Unfall (2025) · TÜV-Verband: Alkoholunfälle auf Rekordniveau (2025) · ADAC: Alkohol am Steuer – Wirkung und Promillegrenzen · Statistisches Bundesamt: Unfallstatistik 2024
Rechtsanwalt Torsten Stern – Strafverteidiger in Leipzig
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