Prüfungsrecht

Wie eingangs erwähnt, stellt das Prüfungsrecht den Hauptinteressenschwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit dar.

Gegenstand des Prüfungsrechts sind alle Prüfungen im Bereich der Berufsausbildung.

Den Schwerpunkt im Prüfungsrecht bilden dabei Prüfungen an Universitäten und Fachhochschulen. Namentlich sind hier zu nennen:

  • Zwischenprüfung
  • Diplomprüfung
  • Magisterprüfung
  • Staatsexamen
  • Bachelorprüfung
  • Masterprüfung

Außerdem vertrete ich Sie in Verfahren aller berufseröffnenden Prüfungen außerhalb des Universitätsbereichs (z.B. bei Laufbahnprüfungen oder der Prüfung für Physiotherapeuten).

Die Notwendigkeit der Prüfungsanfechtungsmöglichkeit ergibt sich bereits daraus, dass es kaum einen Beruf gibt, der ohne den Nachweis des Bestehens einer berufsbezogenen Prüfung ausgeübt werden kann. Die Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung führt dazu, dass die gesamte Zeit und Energie, die in die Phase der Berufsausbildung und Prüfungsvorbereitung investiert wurde, letztlich sinnlos aufgewendet wurde. Oftmals ist auch die jeweils erzielte Note in der Abschlussprüfung maßgebend für das berufliche Fortkommen.

Daher lohnt es sich, Einsicht in Ihre Prüfungsakte zu nehmen. Mit Hilfe dieser und Ihren eigenen Angaben werde ich sodann zum einen die Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsverfahrens überprüfen und zum anderen, ob die von Ihnen gegebenen Antworten zu Unrecht als falsch bewertet worden sind.

Sofern Veranlassung dazu besteht, lege ich zunächst gegen den jeweiligen Bescheid Widerspruch ein. Weiterhin vertrete ich Sie auch gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren.

Wie bereits angeklungen ist, ist zu differenzieren zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren und Bewertungsfehlern.

Dabei ist zu beachten, dass oftmals Fehler im Prüfungsverfahren nicht mehr erfolgreich gerügt werden können, nachdem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wurde. Daher sollten Sie möglichst frühzeitig mit mir Kontakt aufnehmen.

Mängel im Prüfungsverfahren können z.B. sein:

  • Temperatur im Vorbereitungs- und/oder Prüfungsraum,
  • Störfaktoren wie etwa laute Mitprüflinge,
  • naher Baulärm,
  • ständige Telefonate der Aufsichtsperson,
  • Unstimmigkeiten bei der Besetzung der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung, wie gesundheitliche Probleme oder Befangenheit einzelner Prüfer oder
  • divergierende Hilfsmittelbereitstellung oder Dauer der Prüfungsabschnitte bei den einzelnen Prüfungskandidaten.

Bewertungsfehler hingegen sind unter anderem folgende:

  • Der Prüfer verkennt den „Antwortspielraum“ des Prüflings.
  • Der Prüfer geht bei der Bewertung von einem unzutreffenden Sachverhalt aus.
  • Verstoß gegen das Willkürverbot: Die Bewertung des Prüfers kann aus keinem sachlichen Grund mehr gerechtfertigt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Prüfer lediglich deswegen die Note ungenügend erteilt, weil er sich über das Schriftbild des Prüfungskandidaten ärgert.
  • Der Prüfer verletzt das Gebot der sachlichen Korrektur, in dem er beispielsweise aggressive oder  polemische Randbemerkungen verwendet.

 

Bei Fragen zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.