Anwaltliche Vergütung

Bei der Abrechnung über eine vorhandene Rechtsschutzversicherung, wie sie vor allem im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht erfolgt, beschränkt sich die Höhe der von Ihnen selbst zu tragenden Kosten auf die in Ihrem Versicherungsvertrag gegebenenfalls festgesetzte Selbstbeteiligung.

Üblicherweise richtet sich meine Vergütung nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Dabei ist die Vergütung grundsätzlich vom Streitwert abhängig. Sollte eine Honorarvereinbarung getroffen worden sein, so ist diese Grundlage der Vergütung meiner Anwaltstätigkeit.

Sind Sie beispielsweise BaFöG-Empfänger, Empfänger von Arbeitslosengeld 1 oder 2 und verfügen daher nicht über die finanziellen Mittel, um die Kosten für die anwaltliche Vertretung aufzubringen, besteht die Möglichkeit, für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes Beratungshilfe zu beantragen. Wird Ihnen Beratungshilfe gewährt, zahlen Sie lediglich die sogenannte Beratungshilfegebühr in Höhe von 15 €.

Bei der Prozesskostenhilfe übernimmt die Landeskasse die Gerichtskosten und die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt, wenn Ihre Rechtssache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hierzu berate ich Sie gerne.

 

Bei Fragen zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.